Olbernhau: 03 73 60/2 04 70     Zschopau: 0 37 25/34 48 70
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Dietze und Partner 2014

2023

Wenn Eheleute eine gemeinsame Immobilie besitzen und einer auszieht, wird sich die Frage nach einer "Miete" stellen. Wenn zwischen den Eheleuten eine Unterhaltsbeziehung besteht, wird das dort rechnerisch über den "Wohnvorteil" geregelt. In anderen Fällen muss gesondert eine "Nutzungsentschädigung" begehrt werden. Dies versuchte im Folgenden auch ein in Trennung lebender Mann und Vater - doch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) war damit Schluss. 
In diesem Fall zahlte der Mann Mindestunterhalt für die drei Kinder, die mit der Ehefrau und Mutter im Eigenheim wohnten - damit fehlte ihm Geld, um auch noch Trennungsunterhalt zu zahlen. Weil es sich um eine "Luxusimmobilie" handelte, setzte der Mann zwei Jahre nach seinem Auszug eine Marktmiete i.H.v. 3.700 EUR monatlich an und verlangte hiervon die Hälfte. Das hätte die Frau, die wegen der Kinder nur Teilzeit arbeitete, sich nicht leisten können. Letztlich wollte er damit auch ihren Auszug und den Verkauf des Hauses erreichen. 

Wo das Familiengericht die Frau noch zu einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 442 EUR verpflichtet hatte, sah das OLG selbst das als zu viel an. Sie musste nichts zahlen. In der Regel treffe es zwar durchaus zu, dass dem ausgezogenen Ehegatten spätestens nach dem ersten Trennungsjahr die Hälfte der Marktmiete zustehe. Im Einzelfall sei aber dieses Nutzungsentgelt zu reduzieren - und hier auf null -, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und das nicht über den Unterhalt korrigiert werden könne, weil es auf der anderen Seite ebenso an der Leistungsfähigkeit fehle. Damit missbilligte das OLG auch, dass der Ehemann bis zur Trennung gut verdient hatte, aktuell ein luxuriöses Auto geleast habe (Neuwert knapp 200.000 EUR) und sich für den Kindes- und Trennungsunterhalt erfolgreich "arm rechnete". Ebenso eine Rolle spielte bei der Billigkeitsabwägung das Interesse der Kinder, in diesem Haus zu wohnen.



Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Wer alltägliche Notwendigkeiten zusammen mit einem kleinen Kind zu bewältigen hat, weiß, dass kleine spielerische Routinen das Ganze etwas auflockern und somit erleichtern. Das Amtsgericht Neunkirchen (AG) musste über einen Fall entscheiden, bei dem ein Vater seiner Tochter erlaubte, nach Beladen des Familienautos den leeren Einkaufswagen zurückschieben zu dürfen. Sie ahnen womöglich, was folgte. Nachdem der Einkaufswagen geleert war, erlaubte der Vater seiner fünfjährigen Tochter, den Wagen zur Sammelstelle zurückzuschieben. Er selbst ging nicht mit. Es kam, wie es kommen musste: Das kleine Mädchen verlor die Kontrolle über den Wagen, der daraufhin mit einem geparkten Pkw kollidierte. Logischerweise forderte der Geschädigte nun Schadensersatz. Der Vater aber verweigerte die Zahlung, denn schließlich sei seine Tochter mit ihren erst fünf Jahren nicht verantwortlich zu machen. Und seiner Meinung nach läge auch keine Aufsichtspflichtverletzung vor, da er schon mehrfach mit der Tochter den Einkaufswagen weggebracht habe und ihr beigebracht hatte, wie man diesen sicher schiebt. Die Endung des letzten Satzes mag nahelegen, wie das AG entschied - und zwar dahingehend, dass der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Zwar konnte festgestellt werden, dass das Mädchen ein aufmerksames, wissbegieriges Kind sei, das Anweisungen auch verstehe. Das Gericht argumentierte aber, dass es sich bei dem Einkaufswagen um einen nicht alltäglichen Gegenstand handelt, der bewegt wurde. Unabhängig von dem eigenwilligen Bewegungsverhalten der Einkaufswagen, das selbst ausgewachsene Menschen hinlänglich kennen, war zudem zu berücksichtigen, dass der Wagen ca. 1 m hoch war und schon allein aufgrund der Größenverhältnisse nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Kind den Wagen ständig unter Kontrolle habe. Aufgrund der frei beweglichen Räder könne auch ein unverhoffter Richtungswechsel nie auszuschließen sein. Weiterhin war noch zu berücksichtigen, dass sich im Wegebereich Fahrzeuge befanden, so dass die Gefahr einer Beschädigung fremder Sachen nicht ganz fernlag. Unter diesen Umständen hätte der Vater zumindest mitgehen müssen, um gegebenenfalls lenkend einzugreifen. 
Hinweis: Im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich beispielsweise aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und der Verkehrssituation ergibt. Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar und nach der Lebenserfahrung geeignet sind, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern. 


Quelle: AG Neunkirchen, Urt. v. 26.05.2023 - 4 C 33/22 (02) zum Thema: Verkehrsrecht


Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Ein Arbeitnehmer erhielt - teilweise monatelang - verspätet sein Geld. Deshalb machte er in einem Monat von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Er arbeitete nicht, wollte aber trotzdem die Bezahlung von insgesamt 176 Stunden erhalten. Der Arbeitgeber - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - zahlte jedoch nicht, sondern meldete einige Monate später Insolvenz an. Nun klagte der Arbeitnehmer gegen die Geschäftsführer. Er wollte für den Monat Juni Geld in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde erhalten. Er meinte, dass die Geschäftsführer dafür persönlich haften würden. Denn immerhin sei ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine Ordnungswidrigkeit. Das sah das BAG anders. Geschäftsführer einer GmbH haften nicht gegenüber den Arbeitnehmern auf Schadensersatz. Denn für eine solche Haftung ist ein sogenanntes Schutzgesetz erforderlich. Das sah das Gericht allerdings im MiLoG im Verhältnis zu den Geschäftsführern der Gesellschaft nicht. Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt. Außenstehenden Dritten gegenüber haften sie grundsätzlich nicht persönlich. 
Quelle: BAG, Urt. v. 30.03.2023 - 8 AZR 120/22

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Was dem einen eindeutig erscheint, stößt bei anderen auf Widerspruch. So landete auch der folgende Fall vor dem Landgericht Frankenthal (LG). Dieses musste klarstellen, dass Verkehrsteilnehmer, die in eine vorfahrtsberechtigte Straße einfahren möchten, dem dort passierenden Radverkehr Vorfahrt zu gewähren haben - und zwar auch dann, wenn dieser einen dort parallel verlaufenden Radweg nutzt. Hintergrund war ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich einer Landstraße zugetragen hatte. Die Fahrerin eines Pkw wollte aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war nun der Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei daher schuld an dem Unfall. Daher verklagte sie ihn auf Schadensersatz für die an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden. Das LG hat die Klage der Autofahrerin abgewiesen. Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit "fahrbahnbegleitende" Radweg insoweit zur Landstraße gehört, nimmt dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin ist die Zugehörigkeit des Radwegs zu der Landstraße durchaus eindeutig anhand dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf erkennbar. Unerheblich ist es dabei, dass der Radweg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es kommt nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an. 
Hinweis: Der Radweg verlief hier "fahrbahnbegleitend" zur Landstraße, so dass dessen Benutzer daher ebenso das Vorfahrtsrecht haben wie etwaige Autofahrer auf der Landstraße. Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.03.2023 - 2 S 94/22

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Für die meisten Hundehalter ist und bleibt das Tier ein gleichberechtigtes Familienmitglied. Da auf Tiere jedoch die Vorschriften für Sachen anzuwenden sind, haben verschiedene Familiensenate bereits kategorisch ausgeschlossen, dass über einen Umgang mit einem Tier nach denselben Maßstäben wie bei Kindern zu entscheiden sei. Das Landgericht Frankenthal (LG) fand im folgenden Fall dennoch einen Weg in der Rechtsprechung, die an Umgangsregelungen aus dem Familienrecht erinnern. Der Fall selbst ist schnell erklärt und sicherlich mit zahlreichen Fällen im Bundesgebiet vergleichbar: Ein Paar hatte sich gemeinsam einen Labradorrüden angeschafft. Dann kam es wie so oft, und zwar zuerst zur Trennung und dann zur Frage, wer den Hund behalten dürfe. Einer der beiden hielt sich dabei für dessen Hauptbezugsperson und wollte ihn nach der Trennung daher auch behalten. Das LG fand einen cleveren Weg und hat nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums entschieden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Beziehung an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hunds könnten daher untereinander Zustimmung zu einer "Benutzungsregelung nach billigem Ermessen" verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht der Kammer interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines "Wechselmodells" das Tierwohl gefährde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. 
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts überwiegend bestätigt. 

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2023 - 2 S 149/22 zum Thema: Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Kindesunterhalt ist eigentlich unverzichtbar. Diesen können Eltern auch nicht durch eine Vereinbarung umgehen, durch die das Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert. Möglich ist jedoch eine "Freistellung", mit der sich die Mutter zum Beispiel im Fall einer Samenspende verpflichtet, den 1 Unterhalt anstelle des Vaters zu übernehmen. An einer solchen Freistellungsvereinbarung fehlte es im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zwar - doch die Basis, auf der die Samenspende zustande kam, sprach eindeutig für den Spender. Auf der Internetseite "Spermaspender.de" verabreden sich Frauen, die unkompliziert ein Kind von einem Fremden empfangen wollen, mit spendenbereiten Männern. Grund dafür ist häufig, dass zwei Frauen ein Kind in einer lesbischen Partnerschaft erziehen möchten, ohne dass es einen Vater gibt, der Rechte am Kind geltend machen könnte. Der Zeugungsvorgang geschieht dann ohne Körperkontakt als sogenannte Becherspende. Ein Mann hatte auf diese Weise bereits mehrere Kinder gezeugt und unterhielt zu den Frauen und Kindern zum Teil freundschaftlichen Kontakt. Zu einer der Mütter war die Freundschaft jedoch schnell vorbei, als diese beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragte und die Unterhaltvorschusskasse später beim Vater knapp 30.000 EUR vollstreckte. Der Mann legte dem OLG sein Inserat auf der Spermaspender-Website vor. Dort hatte er geschrieben: "Ich habe keine finanziellen Interessen, nur sollte eurerseits die Bereitschaft bestehen, Unkosten zu übernehmen. Unterhalt möchte ich nicht zahlen. Ich möchte weder vorher noch nachher Kosten tragen müssen." Weil die Zeugung auf dieser Basis zustande gekommen war, gab das OLG dem Mann recht. Er musste keinen Unterhalt zahlen und bekam das bereits Gezahlte zurück. 
Hinweis: Die Freistellungsvereinbarung kann der Mann nur gegenüber der Mutter geltend machen, nicht gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Deshalb musste er dorthin erstmal einzahlen und anschließend die Mutter auf Erstattung verklagen. Würde die Mutter über kein pfändbares Enkommen oder anderweitiges Vermögen verfügen, ginge der Freistellungsanspruch ins Leere.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 27.02.2023 - 13 UF 21/22 Fundstelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de zum Thema: Familienrecht 3.

Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Das Gesetz sieht vor, dass einem Pflichtteilsberechtigten, der durch Enterbung zu seinem Pflichtteil kommt, Auskunftsansprüche gegen den Erben zustehen, um seine Anspruchshöhe ermitteln zu können. Ob dies auch für einen Pflichtteilsberechtigten gilt, der erst durch eine Erbschaftsausschlagung zum Pflichtteil kommt, wurde bislang unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste im folgenden Fall entscheiden, ob einem pflichtteilsberechtigten (Mit-)Erben auch nach Ausschlagung der Erbschaft noch ein Auskunftsanspruch gegen den Miterben zusteht. Worum ging es in dem konkreten Fall? Nachdem der Erblasser im Jahr 2015 verstorben war, hat ein Miterbe die Erbschaft für sich und seine Kinder nach dem Tod des Erblassers ausgeschlagen und später seine Pflichtteilsansprüche von 12.000 EUR an seine Stieftochter abgetreten. Der Ausschlagende forderte seinen Bruder, der zugleich auch Testamentsvollstrecker war, erfolglos zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf. Der BGH ging - wie schon das Oberlandesgericht zuvor - davon aus, dass dem Ausschlagenden ein Auskunftsanspruch gegen den Erben zustehe. Es sei nicht einzusehen, warum der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, der die Erbschaft ausschlage, zwar den Pflichtteil verlangen könne, ihm aber - anders als dem enterbten Pflichtteilsberechtigten - kein Auskunftsanspruch zustehe. Der Testamentsvollstrecker ist daher verpflichtet worden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. 
Hinweis: Im Rahmen der Auskunft ist ein Verzeichnis zu erstellen, aus dem sich alle aktiven Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten ergeben. Der Pflichtteilsberechtigte muss in die Lage versetzt werden, seinen Anspruch beziffern zu können. 

Quelle: BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 60/22 Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de zum Thema: Erbrecht 24. Erbscheinsverfahren notwendig: Ke

Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Das Online-Banking erfordert zwei Legitimationsprozesse - zum einen die persönliche Identifikationsnummer (PIN) und zum anderen eine Transaktionsnummer (TAN). Mitterweile gibt es verschiedene technische Verfahren, diese Zweiwegeidentifikation zu erfüllen, beispielsweise per Fingerabdruck in einer App oder via SMS-Übermittlung von Nummern. Dass eine telefonische Übermittlung der Identifikationsnummern immer ausgeschlossen ist, musste ein Ehepaar schmerzlich lernen - denn auch das Landgericht Saarbrücken (LG) konnte ihm nicht helfen. Zwei Eheleute nutzten Online-Banking, zu dem in der Rahmenvereinbarung mit der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine TAN nicht außerhalb des Online-Banking mündlich - zum Beispiel per Telefon - weitergegeben werden darf. Als plötzlich Abbuchungen durch Echtzeitüberweisungen in Höhe von knapp 50.000 EUR erfolgten, behauptete der Ehemann, seine Frau sei von dem Online-Banking-System der Bank aufgefordert worden, den TAN-Generator zu aktualisieren. Hierzu habe sie ihn an den Bildschirm gehalten und eine TAN eingegeben. Darauf sei die Mitteilung "Auftrag fehlgeschlagen" erschienen. Daraufhin habe ein Mann unter der Nummer der Bank auf dem Handy der Ehefrau angerufen und sich als Bankmitarbeiter ausgegeben. Er erklärte, dass die Aktualisierung nunmehr durch ihn vorgenommen werde. Daraufhin teilte die Ehefrau dem Anrufer die TAN mit. Der angebliche Bankmitarbeiter erklärte nun, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei - die Frau gab ihm folglich zwei weitere TAN per Telefon durch. Nun verlangte das Ehepaar die knapp 50.000 EUR von der Bank zurück. Doch da konnte das Landgericht leider nicht weiterhelfen; das Geld erhielten die Eheleute größtenteils nicht zurück. Im Rahmen des Online-Bankings kann die telefonische Weitergabe einer TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, wenn sich dem Kunden nach den Gesamtumständen des Falls geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von der Bank stammen konnte. 
Hinweis: Eindringlich kann nur vor solchen kriminellen Machenschaften gewarnt werden. Sparkassen und Banken fragen niemals (!) telefonisch die PIN oder eine TAN ab. 

Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 09.12.2022 - 1 O 181/20

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wer arbeitet, darf auch feiern. Dass es sich bei dieser Form der Selbstbelohnung aber umgekehrt so verhält, dass man das Zweite besser unterlassen sollte, wenn man das Erste nicht erbringen kann, zeigt der folgende Fall des Arbeitsgerichts Siegburg (ArbG). Eine Pflegeassistentin war für ein Wochenende zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei ihrer Arbeitgeberin arbeitsunfähig krank. In der Nacht von Samstag auf Sonntag fand dann eine "White-Night-Ibiza-Party" statt. Und bei eben diesem Event wurden Fotos gemacht - auch von der feiernden Pflegeassistentin. Diese landeten nicht nur auf der Homepage des Partyveranstalters, sondern auch im persönlichen WhatsApp-Status der Pflegekraft. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das ArbG gab jedoch der Arbeitgeberin Recht und wies die Kündigungsschutzklage ab, denn die Arbeitnehmerin habe ihre Erkrankung nur vorgetäuscht und damit das für den Bestand des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstört. 
Hinweis: Zwar muss ein Arbeitnehmer während einer Krankheit nicht unbedingt zu Hause bleiben - allerdings muss er alles unterlassen, was einer Wiederherstellung der Gesundheit zuwiderläuft. 

Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2022 - 5 Ca 1200/22 Fundstelle: www.arbg-siegburg.nrw.de/ zum Thema: Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Verwendet wurde ein bereits in den Niederlanden eingesetztes Messsystem, die sog. MonoCam. Dieses Kamerasystem wird so aufgebaut, dass Aufnahmen von schräg oben in den fließenden Verkehr gemacht und alle Fahrzeuge erfasst werden. So können Gegenstände erkannt werden, die der Fahrer während der Fahrt in der Hand hält. Eine spezielle Software auf Basis Künstlicher Intelligenz erkennt die Gegenstände, die einem Handy ähneln. Diese Aufnahmen werden selektiert und von Polizeibeamten gesichtet. Stellt sich heraus, dass es sich doch nicht um ein Handy handelt, werden die Daten sofort gelöscht. Andernfalls wird das Bußgeldverfahren eingeleitet. In den beiden entschiedenen Fällen wurden gegen die jeweiligen Fahrer Bußgelder verhängt. Sie legten gegen die Bußgeldbescheide über ihren Rechtsanwalt Einspruch ein mit dem Argument, dass zu Beginn der Messungen alle Fahrzeuge verdachtsunabhängig elektronisch erfasst werden, die die Messstelle passieren. Erst danach würden die Daten der Fahrer gelöscht, bei denen kein Handyverstoß nachgewiesen wurde. Da das Land Rheinland-Pfalz für einen solchen anlasslosen Eingriff keine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz habe, sei nicht nur ein Verstoß gegen den Datenschutz gegeben, daher bestehe ein Beweiserhebungsverbot. Dieses führe auch zu einem Beweisverwertungsverbot, da die Behörden vorab von verschiedenen Seiten, u.a. auch dem Landesdatenschutzbeauftragten, auf diesen Umstand hingewiesen worden waren. Das AG Trier bestätigte in den Entscheidungen zwar, dass es derzeit an einer rechtlichen Grundlage fehle. Die bestehende sog. Generalklausel des Polizeiaufgabengesetzes decke solche Eingriffe nicht. Dennoch seien die Messergebnisse verwertbar, da die Abwägung des Rechtsgutes auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber der Sicherheit der Allgemeinheit zugunsten des Schutzes der Allgemeinheit ausfallen müsse. Wer mit dem Mobiltelefon am Steuer erwischt wird, muss prinzipiell ein Bußgeld von 100 Euro bezahlen und kassiert einen Punkt in Flensburg.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nein, auch das ist illegal, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt in einem Urteil bekannt gab, sei die Aktivierung der Blitzer-App während der Fahrt grundsätzlich verboten. Ein Betroffener Autofahrer hatte gegen ein Bußgeld von 100 Euro geklagt, nachdem die aktivierte Blitzer-App bei seiner Beifahrerin während einer Polizeikontrolle entdeckt wurde. Die Straßenverkehrsordnung verbiete nicht nur einem Fahrer die Nutzung einer App mit Blitzer-Warnungen. Verboten sei auch, so eine App auf dem Handy eines anderen Fahrzeuginsassen aktiv laufen zu lassen, heißt es in dem Urteil. Wer dennoch die Blitzer-App nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von 75 Euro sowie einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen. Auf dem Smartphone installiert werden dürfen die nützlichen und zahlreich im App-Store vorhandenen Programme dennoch. Und hier tut sich ein kleines Schlupfloch auf. Wer vor Antritt der Fahrt die Blitzer-App öffnet und sich über die Route mitsamt Blitzer informiert, kann dies durchaus tun. Benötigt wird dazu allerdings ein gutes Gedächtnis.
OLG Karlsruhe vom 07.02.2023, Az: 2 ORbs 35 Ss 9/23

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Der folgende Fall, den das Amtsgericht Dortmund (AG) zu behandeln hatte, zeigt, dass Gerichte bei ihrer Urteilsfindung einen gewissen Spielraum haben. Strafe muss zwar schmerzen - sonst wäre sie ja keine -, sie sollte aber keine unverhältnismäßigen Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Rentnerin fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und wurde geblitzt. Sie überschritt hierbei die zugelassene Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ganze 46 Stundenkilometer. Daher erging ein Bußgeldbescheid über 320 EUR sowie über zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Die Betroffene bezweifelte jedoch die Richtigkeit der Beschilderung und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das AG konnte die Richtigkeit der Beschilderung feststellen und verurteilte die Betroffene zu einer reduzierten Geldbuße von 200 EUR. Vom Fahrverbot wurde dabei nicht abgesehen, da das eine Verdoppelung der Geldbuße bedeutet hätte. Auch für einen sogenannten Härtefall gab es hier keinen Anhaltspunkt - das AG führte zum Thema Fahrverbot aus: "Rentner*innen sind ebenso wie etwa Arbeitslose und natürlich auch Beamt*innen grundsätzlich in keinster Weise auf die Existenz einer Fahrerlaubnis zwingend angewiesen." Bezüglich der Geldbuße urteilte das Gericht: "Angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse (800 EUR Rente) und von der Betroffenen dargestellter erheblicher Erhöhungen der derzeitigen Lebenshaltungskosten, insbesondere der Energiekosten, hat das Gericht die Geldbuße auf 200,- EUR abgesenkt." 
Hinweis: § 17 Abs. 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten regelt, dass die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind, die den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind zu berücksichtigen. Das Gericht durfte also die Geldbuße im Hinblick auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen reduzieren. 

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 11.10.2022 - 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22 

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Es ist fast normal, dass Eltern ihren erwachsenen Kindern anlässlich eines Hausbaus oder zur Hochzeit erhebliche Beträge schenken, die dann auch dem Schwiegerkind zugutekommen. Wird das Kind aber später geschieden, ist oft Streit um diese Schenkung vorprogrammiert, weil der Ehegatte des Kindes behauptet, "auch" beschenkt worden zu sein, nämlich mit der Hälfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden solche Schwiegerelternschenkungen nicht beim ehelichen Zugewinn berücksichtigt. Vielmehr sind zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern Rückforderungsansprüche zu prüfen, weil die Schenkung mit einer Erwartung verbunden war, die sich nicht erfüllt hat - und zwar mit dem Fortbestand der Ehe. Die dreijährige Verjährungsfrist für Zugewinnansprüche unter Eheleuten beginnt erst bei Rechtskraft der Scheidung - die dreijährige Frist für die Schwiegereltern beginnt aber bereits bei Kenntnis vom Scheitern der Ehe. Wissen die Schwiegereltern von Anfang an über alles Bescheid, endet diese Frist also zuerst. 
Hinweis: Dauert ein Scheidungsverfahren also - nicht selten - mehrere Jahre, können die Ansprüche der Schwiegereltern bereits verloren sein, bevor feststeht, was beim Zugewinn berücksichtigt worden wäre. Eltern, die etwas geschenkt haben, was sich am Ende der Ehe beim Schwiegerkind befindet, dürfen also nicht mit der Geltendmachung zögern. 

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.09.2022 - 13 UF 37/22 Fundstelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de zum Thema: Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
 
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2003
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2002
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2000
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