EHE- & FAMILIENRECHT
 

Wohnung

Trennung & Scheidung
Nach einem Abflauen der Scheidungszahlen in den ersten Nach-Wende-Jahren steigt die Scheidungsfreudigkeit wieder an, was offenbar auch mit der zunehmenden Gewöhnung an die marktwirtschaftlichen Verhältnisse zu tun hat.

Welche vielfältigen rechtlichen Konsequenzen mit einer Trennung, nicht nur bei Ehepartnern, sondern auch bei Lebensgemeinschaften, verbunden sind, wird den Betroffenen allerdings erst im Verlaufe der Trennung richtig bewußt. Die folgenden Ausführungen sollen einen kleinen Einblick in ein paar besonders sensible Trennungsprobleme geben.

Was wird mit der gemeinsamen Wohnung?
Da eine räumliche Trennung für die Lebenspartner früher oder später unumgänglich ist, macht sich eine Neuregelung des Wohnumfeldes erforderlich.

Aus einem gemeinsamen Mietvertrag beispielsweise ist in der Regel kein einseitiger Ausstieg eines Lebenspartners möglich. Dazu bedarf es der freiwilligen oder gerichtlich erzwungenen Mitwirkung des anderen Partners, welcher entweder ebenfalls kündigen oder den Mietvertrag allein übernehmen muss. Sofern der andere Partner den Mietvertrag allein übernehmen kann und will, ist jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Anderenfalls haftet der ausziehende Partner weiter für eventuelle Mietschulden.

Tipp: Zustimmung des Vermieters einholen!

Noch komplizierter können sich die Dinge bei Haus- oder Wohnungseigentum gestalten, da es dort fast immer zu finanziellen Ausgleichsforderungen zwischen den Lebenspartnern kommt. Hier führt eine Nichteinigung zwischen den Lebenspartnern zwangsläufig zu einer Teilungsversteigerung, welche oftmals mit erheblichen finanziellen Einbußen und der Zerstörung des gewohnten Lebensumfeldes aller Beteiligten, auch der Kinder, einhergeht.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Gesetzgeber gewisse Regeln bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung aufgestellt. Diese nehmen den Lebenspartnern eine Einigung hinsichtlich eventueller Ausgleichszahlungen jedoch nicht ab.


 

Hausrat

Wer erhält welche Hausratsgegenstände?
Ein weiterer Punkt ist die Teilung des Hausrates. Auch hier soll das Bürgerliche Gesetzbuch weiterhelfen, welches eine gerechte und zweckmäßige Verteilung unter den Lebenspartnern vorsieht. Oft gibt es jedoch bereits darüber Streit, was eigentlich alles zum Hausrat gehörte. So kommt es vor, dass ein Partner das Verschwinden bestimmter Einrichtungsgegenstände feststellt, während der Andere plötzlich bestreitet, dass diese jemals existiert haben oder zumindest behauptet, nichts über deren Verbleib zu wissen. Dann gilt leider das Sprichwort: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Der benachteiligte Partner hat in einem solchem Fall vielfach Probleme, dem Anderen die Existenz und Aneignung der betreffenden Gegenstände nachzuweisen.

Abhilfe kann hier ein gemeinsames Inventar- und Teilungsverzeichnis schaffen. Dies setzt jedoch einen grundsätzlichen Einigungswillen der Betroffenen voraus.

Tipp: Gemeinsam Inventarverzeichnis anlegen!

 

Kinder

Bei wem bleiben die gemeinsamen Kinder?

Eine andere wichtige Problematik im Trennungsfalle sind die gemeinsamen Kinder. Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechtes vom 16.12.1997 sind insbesondere die Rechte der Kinder und desjenigen Elternteils gestärkt worden, welcher die Kinder nicht behält. Das deutsche Recht sieht bislang bei nicht verheirateten Eltern, zwischen denen keine gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder vereinbart ist, vor, dass die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge ausübt. Diese Rechtspraxis wurde jedoch durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg am 03.12.2009 (Az. 22028/04) als Verstoß gegen ein menschenrechtliches Diskriminierungsverbot beurteilt. Das Urteil wird vermutlich kurzfristig dazu führen, dass der Gesetzgeber auch dem bislang nicht sorgeberechtigten Kindesvater in der einen oder anderen Form eine Beteiligung an der elterlichen Sorge einräumt. Ob dies kraft Gesetzes oder nur auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Fall sein wird, ist momentan aber noch nicht absehbar. Für engagierte Väter, welche sich aktiv in die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder einbringen wollen, ist dies mit Sicherheit ein großer Fortschritt. Zugleich droht jedoch ein Missbrauch der zu erwartenden Regelung durch Väter, welche auf diese Weise lediglich beabsichtigten, die Kindesmutter unter Druck zu setzen. Ob und wie der Gesetzesgeber diese Problematik in den Griff bekommt, bleibt abzuwarten. Ungeachtet des Themas der elterlichen Sorge steht demjenigen Elternteil, welcher die Kinder nicht behält, jedoch ein in Abhängigkeit von der Entwicklung der Kinder mitunter sehr weitgehendes Umgangsrecht zu.


Tipp: Im Zweifelsfall Hilfe bei Jugendamt, Anwalt oder Mediator suchen!

Seit Ende der neunziger Jahre wurden zudem im zunehmenden Umfang Umgangsrechte auch für Großeltern, Geschwister, Stiefeltern bzw. sonstige Personen gesetzlich geregelt, wenn diese wichtige Bezugspersonen für das Kind sind und der Kontakt zu ihnen dem Kindeswohl dient. Das Ziel all dieser Regelungen besteht darin, den Kindern, trotz der Trennung der Eltern, das gewohnte Lebensumfeld weitgehend zu erhalten und negative Trennungsfolgen abzuschwächen.

Was ist im Streitfall zu beachten?

Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung zu Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes unausweichlich sein, ist zu beachten, dass dann nicht nur die Eltern am Verfahren beteiligt sind, sondern auch bis zu drei weitere Beteiligte, die zum Teil sehr weitgehende Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrechte haben. Zum einen ist in sämtlichen Verfahren das Jugendamt als Verfahrensbeteiligter einzubeziehen. Die Befugnisse des Jugendamtes reichen dabei so weit, dass es beispielsweise ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen einer gütlichen Einigung der Parteien besitzt. Für den Fall, dass eine Wahrnehmung der Interessen des Kindes in einem solchen Verfahren durch die Eltern nicht ausreichend gewährleistet erscheint, ist zudem ein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen, welcher eigene Rechte im Verfahren innehat. Darüber hinaus haben auch Kinder ab dem 14. Lebensjahr in dem sie betreffenden Verfahren zum Umgang und zur elterlichen Sorge ein eigenes Beschwerderecht! Diese Bedingungen lassen es für den Fall einer Einigung der Eltern sinnvoll erscheinen, auch alle anderen Verfahrensbeteiligten in diese Einigung einzubeziehen. Anderenfalls riskiert man die Wirksamkeit der Einigung in der Beschwerdeinstanz.


 

Unterhalt

Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Zunächst ist zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenunterhalt zu unterscheiden. Unter den Verwandtenunterhalt fallen der Kindesunterhalt und der Elternunterhalt, d. h. Ansprüche der Kinder gegen ihre Eltern oder der Eltern gegen die Kinder. Unter den Ehegattenunterhalt fallen der eheliche Unterhalt, der sog. Trennungsunterhalt nach einer Trennung von Eheleuten und der nacheheliche Unterhalt, welcher nach der Scheidung von Eheleuten relevant wird. Darüber hinaus sind von rechtlicher Relevanz noch die Unterhaltsansprüche zwischen nicht verheirateten Eltern nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes (sogenannter Betreuungsunterhalt).

AKTUELLE ÄNDERUNGEN AB 01.01.2008

Ab Januar 2008 sind einige zum Teil gravierende rechtliche Änderungen im Unterhaltsrecht in Kraft getreten, welche die vorgenannten Unterhaltsansprüche betreffen und über welche wir einen kurzen Überblick geben möchten.

Zum einen wurde die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten neu festgelegt. So genießen minderjährige Kinder bzw. Kinder bis zum 21. Lebensjahr, welche die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben und im elterlichen Haushalt leben, unterhaltsrechtlich ab sofort uneingeschränkten Vorrang gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten. Reicht also beispielsweise das Einkommen des von der Ehefrau getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemannes nicht aus, um Kindesunterhaltsansprüche der bei der Ehefrau lebenden Kinder einerseits und die Unterhaltsansprüche der Ehefrau andererseits abzudecken, sind Kinder nunmehr vorrangig unterhaltsberechtigt. Demgegenüber wären die bislang gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Ehefrau nur noch zweitrangig.

Darüber hinaus sind die mit der Erziehung gemeinsamer Kinder befassten Elternteile unterhaltsrechtlich ab sofort gleichberechtigt und zwar egal, ob die Kindeseltern miteinander verheiratet sind bzw. waren oder nicht. Im Rahmen der Erziehung gemeinsamer Kinder werden somit die Mütter nichtehelicher Kinder den Müttern ehelicher Kinder gleichgestellt. Dem gegenüber fallen Ehepartner, welche nicht mehr für die Erziehung gemeinsamer Kinder zuständig sind, in aller Regel in den dritten Rang zurück (bislang waren derartige Unterhaltsansprüche erstrangig).

Durch die Reform des Unterhaltsrechtes erfuhr zudem der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehepartners eine deutliche Stärkung. Es ist somit davon auszugehen, dass in Zukunft Unterhaltsansprüche des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners nach der Scheidung deutlichen Einschränkungen im Hinblick auf Höhe und Dauer unterliegen werden. Dies gilt insbesondere bei Ehen, welche nicht länger als 10 bis 15 Jahre bestanden haben. Deutliche Einschränkungen sind darüber hinaus auch bei Unterhaltsansprüchen wegen Kindesbetreuung zu erwarten. Während bislang eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei Betreuung von Kindern bis zum Erreichen des 3. Schuljahres nicht bestand und anschließend bis zum 14. Lebensjahr des Kindes lediglich eine Teilzeitbeschäftigung erwartet werden konnte, ist der ein Kind betreuende Elternteil fortan grundsätzlich verpflichtet, sich bereits mit Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes um eine Beschäftigung zu bemühen.

Weitere, wesentliche Änderungen im Bereich des Unterhaltsrechtes sind aufgrund der seit 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsleitlinien zu konstatieren. So wurde beispielsweise für den Bereich des Bundeslandes Sachsen der Selbstbehalt unterhaltsverpflichteter Personen zum Teil deutlich angehoben. Er beträgt nunmehr gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern 770,00 Euro (bisher 710,00 Euro) bei nicht Erwerbstätigen bzw. 900,00 Euro (bislang 820,00 Euro) bei Erwerbstätigen. Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt nunmehr bei 1.100,00 Euro (bislang 1.010,00 Euro). Gegenüber der Mutter bzw. dem Vater eines nicht ehelichen Kindes sowie im Rahmen des Trennungsunterhaltes liegt der Selbstbehalt regelmäßig bei 1.000,00 Euro (bisher 915,00 Euro). Im Allgemeinen ist der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen damit im Schnitt um ca. 9 % gestiegen. Bei den gerade in unserer Region oftmals sehr niedrigen Nettolöhnen wird es für Unterhaltsberechtigte daher zunehmend schwerer, unterhaltsverpflichtete Personen auf die Zahlung von Barunterhalt erfolgreich in Anspruch zu nehmen. Unterhaltsersatzleistungen, wie z. B. Unterhaltsvorschuss oder Arbeitslosengeld II werden daher weiter an Bedeutung gewinnen.

AKTUELLE ÄNDERUNGEN AB 01.01.2010

Zum 01.01.2010 wurden die Unterhaltssätze für den Kindesunterhalt erheblich, d. h. um ca. 15 % angehoben. Eine solche Erhöhung hat es bislang noch nie gegeben. Diese ist darauf zurückzuführen, dass der Unterhalt an steuerliche Bemessungsgrundlagen geknüpft ist. Da diese Grundlagen durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz deutlich abgeändert wurden, haben sich auch die Unterhaltssätze entsprechend geändert. Konkret ergeben sich auf der Basis von 100 % des Mindestunterhaltes folgende Änderungen:

0-5 Jahre: 225,00 Euro (bisher 199,00 Euro)
6-11 Jahre: 272,00 Euro (bisher 240,00 Euro)
12-17 Jahre: 334,00 Euro (bisher 295,00 Euro)

In den neuen Zahlbeträgen ist das um 20,00 Euro erhöhte Kindergeld bereits berücksichtigt. Die aktuelle Unterhaltsänderung stellt die dritte Änderung der Zahlbeträge binnen zweier Jahre dar. Die nächste Unterhaltsänderung ist zudem bereits angekündigt. Da der Gesetzgeber die Bindung des Unterhaltes an steuerrechtliche Vorgaben bei deren Änderung offensichtlich nicht berücksichtigt hatte, wurden die Unterhaltssteigerungen sofort nach Bekanntwerden mit der Anmerkung kommentiert, dass man bereits ab Juli 2010 eine erneute Änderung plane. Die Tendenz dieser Aussagen geht in Richtung einer maßvollen Absenkung der Unterhaltszahlbeträge.

 

Verfahren

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?
Das Scheidungsverfahren wird vor den Amtsgerichten, speziell dem Familiengericht durchgeführt. Es ist eines der wenigen Verfahren am Amtsgericht, bei dem Anwaltszwang herrscht.

Zu den Voraussetzungen des Scheidungsverfahrens selbst sollte man wissen, dass hierfür in der Regel eine dreijährige Trennung von "Tisch und Bett" erforderlich ist. Den Ehepartnern soll ausreichend Zeit zum Nachdenken über die Trennung und für eventuelle Versöhnungsversuche gegeben werden.

Sind sich die Ehepartner über die Trennung einig, genügt allerdings auch schon eine einjährige Trennungszeit. Noch schneller kann die Ehe nur in Ausnahmefällen geschieden werden, z.B. bei Tätlichkeiten zwischen den Ehepartnern.

 

Versorgungsausgleich

Was geschieht mit den Rentenanwartschaften?
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden zukünftige Rentenanteile des allein- oder besserverdienenden Ehepartners auf den anderen Ehepartner übertragen. Dieser erhält damit den Ausgleich für die im Gegenzug im Haushalt oder bei der Kindeserziehung geleistete Arbeit. Im Gegensatz zum DDR-Recht, welches einen Versorgungsausgleich nicht kannte, werden damit Härtefälle vermieden. So sind Ehepartner, die sich jahre- oder gar jahrzehntelang vorrangig für Haushalt oder Familie aufgeopfert haben, nach einer Scheidung nicht zwangsläufig auf eine geringfügige Rente oder gar Sozialleistungen angewiesen. Die Ermittlung des Versorgungsausgleiches ist allerdings mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbunden, welcher Scheidungsverfahren regelmäßig verzögert. Seit 01.09.2009 neu geregelt ist die Verrechnung von verschiedenartigen Rentenanwartschaften. Bislang wurde versucht, den Ausgleich für unterschiedliche Altersvorsorgemodelle durch eine komplizierte Umrechnung über die gesetzliche Rentenversicherung sicherzustellen. Dass daraus resultierende Berechnungswirrwarr war selbst für Fachleute kaum noch verständlich. Nunmehr ist der Versorgungsausgleich für alle Scheidungsfälle ab dem 01.09.2009 dergestalt geregelt, dass jede einzelne Altersvorsorge für sich ausgeglichen wird. Dies bringt zwar mehr Verwaltungsaufwand für Renten- bzw. Versicherungsträger mit sich, macht es für die Betroffenen jedoch einfach, die korrekte Durchführung des Ausgleiches nachzuvollziehen.

 

Zugewinnausgleich

Wie wird der Zugewinn geteilt?
Beim Zugewinnausgleich wird das vorhandene, während der Ehe erwirtschaftete gemeinsame Vermögen aufgeteilt. Der Zugewinnausgleich wird immer dann durchgeführt, wenn zwischen den Ehepartnern (wie meistens) keine Trennung ihrer Vermögensgüter vereinbart wurde. Die Probleme sind beim Zugewinnausgleich fast ähnlich gelagert, wie bei der Verteilung des Hausrates. Streit kommt meistens darüber auf, was beim Zugewinn einzubeziehen und welcher Wert hierfür anzusetzen ist. So finden im Zugewinnausgleich beispielsweise die während der Ehe angefallenen Schenkungen und Erbschaften keine Berücksichtigung.

Auch beim Zugewinnausgleich gelten für Scheidungen ab dem 01.09.2009 zum Teil gravierende Änderungen. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Umstand, dass zukünftig auch Schulden, die bei Ehebeginn bestanden und während der Ehe abgebaut wurden, in der Wertausgleichsbilanz berücksichtigt werden. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass derjenige, der während der Ehe seine Schulden abgebaut hat, nach der Ehe mit neuen Schulden für den Zugewinnausgleich zu Gunsten des anderen Ehepartners belastet ist. Das Gesetz sieht allerdings Möglichkeiten vor, eine entsprechende Ausgleichszahlung wirtschaftlich verträglich zu gestalten. Auch Auskunftsrechte wurden verschärft, um Manipulationen während der Trennungszeit vorzubeugen.

Abschließend bleibt festzustellen, dass eine Trennung von Lebenspartnern eine Fülle rechtlicher Konfliktpotentiale bietet, wie sie bei kaum einem anderen Lebenssachverhalt anzutreffen sind. Eine einigermaßen zuverlässige Umgehung dieser Konflikte ist praktisch nur mit einem umfassenden (Ehe-)Vertrag möglich. Allerdings hält man einen solchen Vertrag in Zeiten, in denen die Beziehung "läuft", meist für überflüssig. Insofern bleibt oftmals, auch für Anwälte, nur die Hoffnung, dass die Lebenspartner bei einer Trennung die Dinge mit der notwendigen Sachlichkeit angehen.


 
Unternehmensrecht  
Arbeitsrecht  
Verkehrsrecht  
Vertragsrecht  
Strafrecht  
Ehe- & Familienrecht  
  Wohnung
  Hausrat
  Kinder
  Unterhalt
  Verfahren
  Versorgungsausgleich
  Zugewinnausgleich
Erbrecht  
Miet- & Pachtrecht  
Nachbarrecht  
Sozialrecht  
Fahrradrecht  
AvD-Bußgeldrechner  
Kanzlei Olbernhau

Rechtsanwalt Dr. Albrecht Dietze
- Fachanwalt für Verkehrsrecht -
Rechtsanwältin Katja Börner *
- Fachanwältin für Sozialrecht -
Markt 1
09526 Olbernhau

Tel.: 03 73 60/2 04 70
Fax:  03 73 60/2 04 71

dietze@anwaltskanzlei-dietze.de boerner@anwaltskanzlei-dietze.de

Kanzlei Zschopau

Rechtsanwalt Rico Uhlig
- Fachanwalt für Familienrecht -
Rechtsanwalt Veikko Bartsch *
Altmarkt 8
09405 Zschopau

Tel.: 0 37 25/34 48 70
Fax:  0 37 25/3 44 87 29

uhlig@anwaltskanzlei-dietze.de
bartsch@anwaltskanzlei-dietze.de

* angestellte Rechtsanwälte

Bürozeiten

Mo.-Do. 8:00 bis 18:00 Uhr
Fr. 8:00 bis 14:00 Uhr

 
 
   
Kanzlei Rechtsgebiete Service Guter Rat Mandat Impressum  
  Unternehmensrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht Vertragsrecht Strafrecht
Ehe- & Familienrecht Erbrecht Miet- & Pachtrecht Nachbarrecht Sozialrecht Fahrradrecht AvD-Bußgeldrechner
2006 Dr. Albrecht Dietze