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Nur Schulden, was ist tun?
Nach dem Gesetz gilt die Erbschaft 6 Wochen nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung als angenommen. nach Testamentseröffnung als angenommen.
Ein häufiger Fehler ist, dass sich die Erben sich vom überschuldeten Nachlass nicht mehr lösen. Erfahren Sie nämlich nach der Annahme der Erbschaft, dass diese überschuldet ist, können Sie die Annahme, die ja durch nur durch Ablauf von 6 Wochen zustande kommt, wieder anfechten. Dafür gilt aber wiederum eine Frist 6 Wochen Zeit, vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Überschuldung an. Besteht Grund zu Annahme, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten, bestehen, sollte das „Aufgebot der Nachlassgläubiger“ (BGB §§ 1970 ff.) beantragt werden. Das macht allerdings dann keinen Sinn, wenn die Kosten des Aufgebotsverfahrens im Verhältnis zum Nachlass zu hoch sind.
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